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Rund 9.000 Institutionskennzeichen, numerisch sortiert, inklusive vollständiger Adressen sowie VKNR Zuordnung.

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Was versteht man unter dem Institutionskennzeichen?

Das Institutionskennzeichen (auch IK-Nummer genannt) stellt ein eindeutiges Merkmal für die Abrechnung medizinischer und rehabilitativer Leistungen mit den Trägern der Sozialversicherung (Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, Unfallkassen, Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit) dar. Es versteht sich dabei als ein eindeutiges Merkmal für die Abrechnung medizinischer und rehabilitativer Leistungen mit den Trägern der Sozialversicherung. Das IK wurde zur Vereinfachung und Standardisierung des Zahlungsverkehrs zwischen medizinischen Leistungserbringern und Sozialversicherungsträgern bzw. Kostenträgern im Gesundheitswesen entwickelt und wird dort seit vielen Jahren eingesetzt. 

Leistungserbringer im Gesundheitswesen, wie z.B. Ärzte, Krankenhäusern, Ergo- und Physiotherapeuten, Reha-Einrichtungen, Apotheken, Augenoptiker, etc., die im Rahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation Leistungen abrechnen, für die maschinelle Erledigung des Zahlungsverkehrs benötigen. Das IK stellt damit ein eindeutiges Merkmal zur Abrechnung mit den Kostenträgern im Gesundheitswesen / den Sozialversicherungsträgern dar, welches alle Leistungserbringer, die mit diesen Organisationen ihre Leistungen abrechnen, für die maschinelle Erledigung des Zahlungsverkehrs benötigen. 

Dabei wurde die Vergabe und die Verwendung des Institutionskennzeichens von den Spitzenverbänden der Sozialversicherung vereinbart. Von diesen wurde auch der bundeseinheitlichen Aufbau des Kennzeichens sowie seine Vergabe und sein Einsatz in den Abrechnungsverfahren definiert.

Letztendlich handelt es sich bei der IK-Nummer um eine neunstellige Ziffernfolge, hinter der sich der Datensatz – einschließlich der für den Zahlungsverkehr erforderlichen Bankverbindung eines Leistungserbringers oder Kostenträgers im Gesundheitswesen/der Sozialversicherung verbirgt und über den ein standardisierter Zahlungsverkehr organisiert werden kann. 

Aufgrund der positiven Erfahrungen ist das IK seit dem 01.01.1989 in das Sozialgesetzbuch aufgenommen worden. Es gilt gemäß § 294 SGB V somit als offizielles Kennzeichen der Leistungsträger und Leistungserbringer im Schriftverkehr und für Abrechnungszwecke.

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Wer benötigt ein IK?

Ein IK benötigt jeder Person oder Organisation, der für die Sozial- oder Krankenversicherung im Rahmen der medizinischen Aufgabe oder beruflichen Rehabilitation Leistungen erbringt.

Hierzu zählen unter anderem Ärzte und Zahnärzte, Krankenhäuser und medizinische Versorgungszentren, medizinische und technische Labore, Apotheken, Augenoptiker und Hörgeräte-Akustiker, Hilfsmittelanbieter im Gesundheitswesen, Sprachheilbehandler, Podologen, Medizinische Bademeister und Masseure, ambulante Dienste, Beschäftigungs- und Suchttherapeuthen, sonstige therapeuthische Hilfspersonen, Präventionsdienstleister, Vertragshäuser ohne medizinische Einrichtungen, etc. im Sinne des SGB. Ihnen wird ein  IK zugeordnet, das nach einheitlichen Kriterien aufgebaut ist und das für das gesamte Bundesgebiet gilt.

Jeder Vertragspartner der Träger der Sozialversicherung, der im Rahmen der Aufgaben der Kranken-, Renten-, Unfallversicherung und der Bundesagentur für Arbeit Leistungen für die Sozialversicherung erbringt, kann und muss folglich ein Institutionskennzeichen beantragen.

Der Aufbau des Institutionskennzeichens

Das Institutionskennzeichen / IK besteht als Gesamtschlüssel aus einer neunstelligen Ziffernfolge. Diese ist wie folgt aufgebaut:

Die Stellen 1 und 2 definieren die Klassifikation des IK-Inhabers. Sie bezeichnen die Art der Institution oder die Personengruppe, der der IK-Inhaber angehört.

Die Stellen 3 und 4 bezeichnen den Regionalbereich eines IK-Inhabers (geografische Zugehörigkeit innerhalb der Bundesrepublik). Für die überwiegende Zahl der Inhaber eines IK gilt die Gliederung nach Bundesländern in Übereinstimmung mit den amtlichen Statistiken. Es existieren aber auch andere Arten der Regionalgliederung nach den besonderen Erfordernissen einzelner am Verfahren beteiligter Organisationen und Berufsgruppen. In der Regel ist für die Zuordnung des Regionalbereiches von Institutionen oder Personengruppen, deren Bereich sich über mehr als eine Region erstreckt, deren Hauptsitz maßgebend. Die Zuordnung erfolgt hier über die Anschrift des IK-Inhabers. Allerdings können hier auch für die einzelnen Regionen auf Antrag des Leistungserbringers zusätzliche IK vergeben werden. Auch in diesem Fall erfolgt die Ermittlung des Regionalbereiches wie bereits dargestellt.

Die Stellen 5 bis 8 enthalten die Seriennummer. Seriennummern sind grundsätzlich frei verwendbar, sofern nicht Seriennummern-Kontingente festgelegt worden sind. Die Seriennummer dient grundsätzlich zur Unterscheidung der Inhaber von Institutionskennzeichen, bei denen Klassifikation und Region identisch sind.

Die Stelle 9 enthält eine aus den Stellen 3 bis 8 errechnete Prüfziffer (also ohne Einbeziehung der Klassifikation), die als zusätzliches Verifizierungsmerkmal integriert wurde. Ihre Berechnung erfolgt nach dem Modulo-10-Verfahren.

Die Prüfziffer soll das IK gegen Schreib- und Drehfehler maschinell weitgehend absichern.

Änderung und Stilllegung von Institutionskennzeichen

IKs können auch auf Antrag des Inhabers geändert oder auch stillgelegt werden.

Die zu einem IK gespeicherten Daten müssen z.B. geändert werden, wenn sich der Name, die Anschrift oder die Geldadresse des Inhabers geändert haben. Dabei sind Änderungen auch nach der Stilllegung eines IK möglich.

Endet die Beteiligung des Inhabers eines IK am Zahlungsverkehr oder Abrechnungsverfahren im Bereich der sozialen Sicherung (z.B. durch Wegfall der Zulassung oder  Geschäftsaufgabe) oder wird sie vorübergehend unterbrochen, so muss das Institutionskennzeichen stillgelegt werden. Ebenso verhält es sich bei  einer Geschäftsverlegung in einen anderen Regionalbereich.

In diesem Fall erfolgt die Löschung der zu einem IK gespeicherten Daten, wenn die speichernde Stelle sie nicht mehr zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Es muss ein neues IK für den neuen Regionalbereich beantragt werden, in dem der IK-Inhaber nunmehr tätig ist.


Der IK-Inhaber hat jedoch die Möglichkeit, irrtümlich oder vorübergehend stillgelegte Institutionskennzeichen auf Veranlassung bei der Vergabestellt wieder zu aktivieren und weiter zu verwenden.


Daten können unter Umständen auch noch nach der  Stilllegung eines IK für die Abwicklung von Zahlungsverpflichtungen aus dem beendeten oder unterbrochenen Vertragsverhältnis benötigt werden. Deshalb ist es möglich, die Daten nach der Stilllegung bei Bedarf zu ändern.

Institutionskennzeichen, die länger als fünf Jahre stillgelegt oder gelöscht sind, werden physisch aus den Beständen gelöscht.